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Anscheinsbeweis beim Rückwärtsausparken auf einem Parkplatz
LG Saarbrücken, AZ: 13 S 61/13, 19.07.2013
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Kommt es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß, muss der Rückwärtsfahrer diesen Anscheinsbeweis widerlegen. Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt steht. Vielmehr entfällt der Anscheinsbeweis erst, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war.

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten typischerweise erhoben werden.

Hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten einer Markenwerkstatt, kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen, bei der UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten nicht anfallen, soweit er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass es sich um eine Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglichen Markenwerkstatt handelt, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem die aufgezeigte Reparatur unzumutbar machen würden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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