Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Bedingter Klägerwechsel führt zur Unzulässigkeit der Klage, § 263 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 209/03, 21.01.2004
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der Bedingung erklärt werden, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstandschafter verneint.

Eine Parteiänderung, die zu einer subjektiven Klagehäufung führt, kann wirksam nicht bedingt erfolgen, weder unter der prozessualen Bedingung, dass der Anspruch der in erster Linie angeführten Partei für unbegründet befunden wird (BGH, Urteil vom 25. September 1972 - II ZR 28/69, MDR 1973, 742) noch - wie hier - unter der Bedingung, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klage der ursprünglichen Klägerin als Prozeßstandschafterin verneint.

Bei einem nur bedingten Parteiwechsel handelt es sich nicht wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses mit einer anderen Partei.

Eine derartige Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kläger Beklagter Partei Wechsel Parteiwechsel § 263 ZPO Zulässigkeit Frank Dohrmann rechtsanwalt Bottrop prozessuale Bedingung bedingt bedingter bedingungsfeindlich Prozesstandschaft Hilfsantrag Klageänderung