Detailansicht Urteil
Vereinbarung in der Teilungserklärung über Einstimmigkeit aller Beschlussfassungen teilnichtig
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 89/08, 19.08.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Teilungserklärung Wohnungseigentümer Nichtigkeit Teilnichtigkeit nichtig teilnichtig Beschluss Beschlussfassung Stimmrecht WEG Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Mehrheitsprinzip WEG Gemeinschaftsordnung Einstimmigkeit Mehrheitsbeschluss
Ähnliche Urteile
- Mutter muss den biologischen Vater von Kuckuckskindern benennen
- Unterlasungsanspruch bei zweckgebundener Bezeichnung als Ladenlokal in der Teilungserklärung
- Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Mieter eines Miteigentümers
- Vermieter muss sich im Ordnungsmittelverfahren Verhalten des Mieters zurechnen lassen
- Direktanspruch eines Wohnungseigentümers gegen Mieter eines Miteigentümers bei nicht zweckgebundener Nutzung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Garage Abmahnung Schimmel Mietminderung Gemeinschaftseigentum Wurzeln Verkehrsunfall Tierhaltung Beirat Verwalter Miete Nutzungsentschädigung Makler Eigenbedarfskündigung Nachbarrecht Einstimmigkeit Teilungserklärung Protokoll Kurioses Kündigung Organisationsbeschluss Treppenlift Arzthaftung Sondereigentum Eigentümerversammlung Wirtschaftsplan Beschluss Telefonwerbung Abschleppen Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Gegenabmahnung Verwaltungsbeirat Jahresabrechnung Veränderung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dies hat nach Auffassung des Senats zur Folge, dass eine Teilnichtigkeit der Teilungserklärung bzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheitsbeschlüsse gegeben sie, die jedoch bzgl. aller anderen Beschlussfassungen ihre Gültigkeit behält.
Ferner war der Senat der Auffassung, dass von einer Einstimmigkeit auch dann auszugehen sei, wenn sich ein Eigentümer der Abstimmung enthalte. Diese Rechtsauffassung dürfte in Bezug auf § 23 III WEG zweifelhaft sein.
Leider hat der Senat zu der Frage, ob auch dann noch von einer Einstimmigkeit ausgegangen werden kann, wenn ein Eigentümer nicht zur Versammlung erscheint, keine Stellung mehr bezogen.