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Sozialplanabfindung bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses
BAG Erfurt, AZ: 1 AZR 346/07, 26.08.2008
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Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung, wenn ein Sozialplan vorsieht, dass eine betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Verlust des Arbeitsplatzes voraussetzt und der Arbeitsplatz des Klägers jedoch, wenn auch in einem Arbeitsverhältnis mit dem Tochterunternehmen des früheren Arbeitgebers, erhalten wurde.

Das wirksame Zustandekommen eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages setzt wegen §623 iVm. §126 Abs. BGB voraus, dass eine Annahme schriftlich durch Unterzeichnung derselben Urkunde erfolgt.
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