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Schmerzensgeldanspruch bei Querschnittslähmung
OLG Hamm, AZ: 6 U 62/05, 09.03.2006
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Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hat der Betreiber eines Lastenaufzugs an einer Baustelle dafür zu sorgen, dass Lasten auf dem Transportschlitten des Aufzugs mit entsprechenden Sicherungseinrichtungen so befestigt werden, dass sie nicht abstürzen können.

Erleidet jemand durch ein herunterstürzendes Paket, das nicht in der gebotenen Weise gegen ein Hinabfallen gesichert war, eine Querschnittslähmung von der Hüfte abwärts, erscheint ein Schmerzensgeld von 200.000 Euro und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 200 Euro angemessen.
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