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Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan als Konkursforderung
BAG Erfurt, AZ: 10 AZR 323/01, 12.06.2002
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Abfindungsansprüche aus Sozialplänen sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Konkurseröffnung vereinbart wurden, grundsätzlich Konkursforderungen im Sinne von § 61 KO.

Ein Konkursverwalter kann sich im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung auch verpflichten, eine Forderung aus einem Sozialplan nach dem SozPlKonkG als Masseschuld zu befriedigen.

Ob ein Kläger vom Inhalt der Vereinbarung eine andere Vorstellung gehabt hat, ist im Rahmen einer Auslegung eines objektiven Erklärungsgehaltes nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Der Begriff der Masseschulden ist in § 59 KO abschließend geregelt; im Interesse der Gleichbehandlung aller Gläubiger ist bei der Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen.
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