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Sozialplanabfindung bei Möglichkeit des Erhalts eines vorgezogenen Altersruhegeldes
BAG Erfurt, AZ: 1 AZR 475/07, 11.11.2008
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Es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan die Reduzierung oder gar den völligen Ausschluss von Leistungen bei den Arbeitnehmern vorsehen, die vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen können.

Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und einem Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile.
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