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Wann verjährt ein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung?
BAG Erfurt, AZ: 1 AZR 65/01, 30.10.2001
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Ein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung unterliegt nicht der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB, was aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB und aus der Rechtsnatur der Sozialplanabfindung folgt.

Eine Sozialplanabfindung ist weder Lohn bzw. Gehalt noch ein anderer Dienstbezug iSd. § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB oder eine andere anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarte Leistung iSv. § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB.
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