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Einblicksrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs 2 S 2 Halbs. 2 BetrVG bei unzureichender Gehaltsliste
BAG Erfurt, AZ: 1 ABR 54/07, 30.09.2008
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Ein Arbeitgeber ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu weitergehenden Auskünften verpflichtet, wenn die Angaben in einer Bruttolohn- und Gehaltsliste iSv. § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG nicht genügen, um den Betriebsrat im erforderlichen Umfang zu unterrichten.

Ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird im Bereich der Löhne und Gehälter nicht durch die Regelung des Satzes 2 2. Halbs. der Vorschrift verdrängt.

Ein Auskunftsanspruch gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und das Einblicksrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG unterscheiden sich sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihren Voraussetzungen und kommen nebeneinander in Betracht.

Das Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG steht nur dem Betriebsausschuss, einem nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss oder - in kleineren Betrieben - dem Betriebsratsvorsitzenden und nicht dem gesamten Betriebsratsgremium zu.
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