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Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei vereinbarter konzernweiter Versetzungsmöglichkeit
ArbG Duisburg, AZ: 3 Ca 1986/11, 05.03.2012
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Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung scheidet aus, wenn ein Arbeitsvertrag eine konzernweite Versetzungsmöglichkeit beinhaltet und ein Arbeitgeber, der zu 50% an einem Unternehmen beteiligt ist, in dem für den Arbeitnehmer eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung besteht, nicht zumindest versucht hat, den Arbeitnehmer dort tatsächlich auf Dauer einzusetzen.

Für eine Interessenkollision und damit gegen eine Zuverlässigkeit eines Leiters einer IT-Abteilung als Datenschutzbeauftragter kann sprechen, wenn der Datenschutzbeauftragte auch arbeitsvertraglich mit Fragen der Informationstechnologie befasst ist.

Nach § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.
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Keywords: Rechtmäßigkeit einer außerordentlich betriebsbedingten Kündigung bei vereinbarter konzernweiter Versetzungsmöglichkeit Interessenkollision bei der Besetzung des Datenschutzbeauftragten mit dem Leiter der IT-Abteilung Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung Konzern Datenschutzbeauftragter Widerruf der Bestellung Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen Sonderkündigungsschutz Integrationsamtszustimmung