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Betrieblicher Geltungsbereich des VTV / Herstellung von Bauteilen
BAG Erfurt, AZ: 10 AZR 214/18, 05.06.2019
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Beitragsansprüche nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet.

Fertigt der Betrieb arbeitszeitlich überwiegend die später einzubauenden Bauteile eigens vor der Montage an, ist nicht das Zusammensetzen oder Zusammenbauen einzelner industriell vorgefertigter Teile, sondern die Herstellung der später eingebauten Elemente Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit.

Das Herstellen von Bauteilen und Bauelementen des Metall- oder Stahlbaus zählt nach § 4 Abs. 2 Abschn. B Nr. 4 MetallbAusbV 2008 zu den in der Fachrichtung Konstruktionstechnik zu vermittelnden Kenntnissen und Fähigkeiten.

Es genügt für die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV nicht, dass ein Betrieb seinen Kunden die Herstellung von Treppen, Geländern und Balkonen aus Metall nebst anschließendem Einbau als "einheitliche Leistung" versprochen hat.

Die Herstellung von Treppen, Geländern und Balkonen aus Metall kann den auf den Baustellen ausgeführten Montagearbeiten, auf die im Streitzeitraum unstreitig weniger als 50 % der gesamten betrieblichen Arbeitszeit entfielen, auch nicht als "Zusammenhangstätigkeit" zugerechnet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado.de
Keywords: Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft betrieblicher Geltungsbereich des VTV Herstellung von Bauelementen aus Metall und anschließende Montage auf einer Baustelle Begriff der Zusammenhangstätigkeit Beitragsansprüche Sozialkassenverfahren Allgemeinverbindlicherklärung Bauteile Bauelemente Geltungsbereich Treppen Geländer Balkone