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Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
BAG Erfurt, AZ: 1 ABR 37/17, 12.02.2019
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Das Konfliktlösungsverfahren des § 109 Satz 1 BetrVG bezieht sich bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.

Ein im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angebrachtes Begehren, das der Primärzuständigkeit der Einigungsstelle unterfällt, ist nur dann zulässig, wenn zuvor das in § 109 BetrVG vorgesehene Konfliktlösungsverfahren durchgeführt wurde.

Bereits aufgrund eines Konflikts über den Zeitpunkt der Vorlage von Unterlagen, der jeweils Teil eines einheitlichen Rechtsschutzbegehren ist, muss der Gesamtbetriebsrat nach § 109 BetrVG zuvor die Einigungsstelle anrufen.

Die Primärzuständigkeit der Einigungsstelle erfasst Streitigkeiten über den Adressatenkreis der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses.
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