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Ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen, wenn der Arbeitsbeginn durch eine Vertragsstrafe abgesichert wird?
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 304/89, 13.06.1990
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Es bestehen gegen einzelvertragliche Strafabreden zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages keine rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitgeber mit ihnen die Einhaltung einer bestimmten vertraglichen Vereinbarung durch den Arbeitnehmer absichern will.

Eine Vertragsstrafe soll auf der einen Seite als privatrechtliches Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten, auf der anderen Seite soll sie dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis eröffnen.

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluß der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei ergibt.

Wird der Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers ausdrücklich durch eine Vertragsstrafe abgesichert, ist eine Kündigungsmöglichkeit vor Arbeitsantritt ausgeschlossen.
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