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Anforderungen an die Bestimmtheit einer Abmahnung
LAG Düsseldorf, AZ: 9 Sa 194/09, 24.07.2009
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Eine Abmahnung setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft ermahnt und ihn auffordert, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern bzw. aufzugeben.

Die genaue Bezeichnung eines Fehlverhaltens erfordert, dass der Arbeitgeber den der Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalt konkret darlegt und, dass er konkret erklärt, aus welchem Grund er das Verhalten des Arbeitnehmers für pflichtwidrig hält.

Soweit eine Abmahnung rechtliche Ausführungen des Arbeitgebers enthält, muss sie erkennen lassen, weshalb der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als pflichtwidrig ansieht.
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