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Abmahnung wegen einer Minderleistung
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 675/07, 27.11.2008
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Eine Abmahnung ist nicht schon deswegen aus einer Personalakte eines Arbeitnehmers zu entfernen, weil die konkreten zur Minderleistung führenden (Einzel-)Pflichtverletzungen in der Abmahnung nicht bezeichnet worden sind.

Bei der quantitativen Minderleistung besteht die Besonderheit, dass für den Arbeitgeber oft nur schwer ersichtlich ist, worauf sie beruht.

Eine Abmahnung ist bereits deswegen aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht.

Eine Verpflichtung eines Arbeitnehmers, durchschnittliche Produktionsergebnisse zu erzielen, besteht nicht.

Eine Unterdurchschnittlichkeit bisher erzielten Ergebnisse ist lediglich ein Indiz für die Minderleistung.

Eine Abmahnung ist aus der Personalakte eines Arbeitnehmers zu entfernen, wenn ein Arbeitgeber in einem Prozess seiner Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist.
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Keywords: Abmahnung Personalakte Pflichtverletzung Pflichtverletzungen Einzelpflichtverletzungen Produktionsergebnisse Fehlende Aussagekraft einer auf Durchschnittswerte gestützten Abmahnung wegen Minderleistung Darlegungslast Unterdurchschnittlichkeit Nettowerteinheiten NWE Außendienstmitarbeiter im Vertriebsbereich