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Abmahnung eines Redakteurs wegen einer Fremdveröffentlichung ohne Einwilligung
LAG Düsseldorf, AZ: 4 Sa 970/18, 26.06.2019
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Die Abmahnung ist hinreichend bestimmt, wenn sie geeignet ist, dem Empfänger für sein künftiges Verhalten Klarheit zu verschaffen.

Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt.

Die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens ist grundsätzlich eine Nachricht i.S. von § 13 Ziff. 3 MTV, auch wenn der Mitteilende selbst Teil des Geschehens war.

Die Verwertung einer Nachricht i.S. von § 13 Ziff. 3 MTV durch ihre Veröffentlichung genießt als Meinungsäußerung den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Das Ausmaß der Grundrechtsbeschränkung durch § 13 Ziff. 3 MTV erschöpft sich in einem bloßen Erlaubnisvorbehalt und ist damit gering.

Eine Abmahnung ist nicht allein deswegen unzulässig, weil der Arbeitgeber auch über den erhobenen Vorwurf hinwegsehen könnte.
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