Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Eindringen von Wasser als abwehrfähige Immission gem. § 1004 BGB
OLG Karlsruhe, AZ: 6 U 141/05, 11.04.2007
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Das Eindringen von Wasser gehört grundsätzlich zu den nach § 1004 I BGB abwehrfähigen Immissionen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beeinträchtigung nicht ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Allerdings beschränkt sich die Unterlassungspflicht auf den Bereich, welcher oberhalb des ursprünglichen Niveaus des Nachbargrundstücks liegt.

Das aus § 1004 I BGB, § 1 NRG folgende Verbot greift allerdings nur ein, soweit das Pflanzbeet als bauliche Anlage für den Zufluss von Wasser auf das Grundstück des Kläger ursächlich ist. Ein Anspruch des Klägers scheidet dagegen aus, soweit auf dem Grundstück des Beklagten versickerndes Wasser auch ohne die Anlage auf Grund des natürlichen Gefälles auf sein Grundstück gelangt und die nicht ausreichend abgedichtete Wand der Voliere durchfeuchtet hätte. Der Abwehranspruch setzt voraus, dass der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Hierfür genügt es nicht, dass er Eigentümer des Grundstücks ist, von dem die Einwirkung ausgeht. Störungen, die als Wirkung von Naturkräften von einem Grundstück ausgehen, haben die betroffenen Nachbarn hinzunehmen. Eine Haftung des Beklagten käme nur in Betracht, wenn er die Beeinträchtigung durch eigene Handlungen herbeigeführt oder durch pflichtwidriges Verhalten ermöglicht hätte. Hierfür reicht eine normale Nutzung als Wohn- und Gartengrundstück nicht aus (BGH NJW 1991, 2770).
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht Wasser Nässe Durchnässen pflanzen Wall Erdanhäufung Erderhebung Beseitigungsanspruch § 1004 BGB Boden Erde Nachbarn Nachbargrundstück Schadensersatz Boden Feuchtigkeit feucht Erhöhung Bodenerhöhung