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Falsa demonstratio bei einem Aufhebungsvertrag
ArbG Rheine, AZ: 2 Ca 524/15, 19.05.2015
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Ein schriftlicher Aufhebungsvertrag kommt formal nicht zustande, wenn der tatsächliche Arbeitgeber nicht als Vertragspartei des Aufhebungsvertrages benannt wird.

Sofern sich aus sämtlichen äußeren Indizien ergibt, dass die Parteien tatsächlich einen Konsens erzielt haben, ist nicht von Bedeutung, ob sie in ihren Erklärungen eine objektiv unzutreffende Bezeichnung (falsa demonstratio) gewählt haben.

Ein übereinstimmender Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien setzt voraus, dass der Arbeitnehmer überhaupt Kenntnis vom Bestehen eines Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber hatte, denn der wirkliche Wille im Sinne von § 133 BGB kann denklogisch nur solche Umstände erfassen, die dem Erklärenden bekannt sind.
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Keywords: Dreiseitiger Vertrag Aufhebungsvertrag Betriebsübergang falsa demonstratio Parteibezeichnung Falschbezeichnung des Arbeitgebers in einem Aufhebungsvertrag Feststellung eines übereinstimmenden Willens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses