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Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 523/04, 18.08.2005
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Ein Aufhebungsvertrag ist wegen einer Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig, wenn die Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst werden, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzustimmen, um mit dem Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abschließen zu können. Verboten sind damit auch Aufhebungsverträge aus Anlass des Betriebsübergangs, wenn sie vom Betriebsveräußerer oder -erwerber allein deshalb veranlasst werden, um dem bestehenden Kündigungsverbot auszuweichen.

Ein Aufhebungsvertrag ist bei einer objektiv bezweckten Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes nur dann unwirksam, wenn die mit dieser Vertragsgestaltung verbundene Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sachlich unberechtigt ist.
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Keywords: Zulässigkeit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses Anforderungen an die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages Kriterien für das Vorliegen eines unzulässigen Umgehungsgeschäfts Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts bei Einstellung eines Arbeitnehmers von einer Auffanggesellschaft nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu verschlechterten Arbeitsbedingungen Widerrufsrecht hinsichtlich eines am Arbeitsplatz geschlossenen Aufhebungsvertrages