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Unzulässige Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde
BAG Erfurt, AZ: 10 AZB 20/14, 28.05.2014
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Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann.

Zulässig ist die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bzw. § 304 ZPO oder durch einen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden werden könnte.

Nach § 78 ArbGG, § 572 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist über die Zulässigkeit und ggf. über die Begründetheit der Beschwerde insgesamt zu entscheiden, wobei die Abtrennung einzelner Fragen zur gesonderten Entscheidung nicht möglich ist.

Die Unzulässigkeit der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde führt nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, sondern zur Unwirksamkeit ihrer Beschränkung.
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