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Beschränkung der Revisionszulassung
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 480/97, 28.05.1998
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Die Beschränkung eines Rechtsmittels kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben.

Die Beschränkung des Rechtsmittels muss aus Gründen der Rechtsmittelklarheit eindeutig aus dem angefochtenen Urteil hervorgehen.
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