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Bedeutung des Grundurteils im Rahmen einer Berufung
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 466/75, 01.12.1975
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Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat ein Grundurteil die Bedeutung eines Zwischenurteils iSv §303 ZPO.

Ein Grundurteil kann in der Arbeitsgerichtbarkeit nicht selbstständig angefochten werden und demnach kann ein Grundurteil nicht ohne das Endurteil rechtskräftig werden.

Ein Grundurteil braucht es in der Berufungsschrift nicht als das Urteil, gegen das die Berufung gerichtet wird, bezeichnet zu werden (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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