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Anspruch auf Zutrittsgewährung in ein Tierheim
LG Köln, AZ: 4 O 457/16, 28.11.2018
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Demjenigen, der durch Vertragsschluss eine Vereinsmitgliedschaft erworben hat, steht ein Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen (hier: vorliegend der Zugang zu dem von dem Verein betriebenen Tierheim während der Öffnungszeiten) zu. Der Eigentümer kann in einem solchen Fall sein Hausrecht nicht frei ausüben (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11).

Hinsichtlich der Äußerung, dass ein Verein seit Jahren einen schlechten Ruf habe, besteht kein Unterlassungsanspruch, da es sich im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung handelt.

Es kann niemand daran gehindert werden, angebliche Missstände denjenigen Stellen anzuzeigen, die dazu berufen sind, einem entsprechenden Verdacht nachzugehen und ggf. Maßnahmen gegen solche Missstände zu ergreifen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Hausverbot Tierheim Tiere Mitglied Verein Ruf Meinungsäußerung Meinungsfreiheit Unterlassungsanspruch Lügen verbreiten