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Minderung des Flugpreises wegen Verspätung
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/24 S 162/93, 09.08.1993
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Handelt es sich um einen reinen Flugbeförderungsvertrag, kann der Reisende keine Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreunde geltend machen, da es sich nicht um ein Reisevertrag handelt.

Es kommt aber auch bei einem auf die Flugbeförderung beschränkten Werkvertrag bei erheblichen Zeitverzögerungen eine Minderung des Flugpreises in Betracht, deren Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Das Warschauer Abkommen steht dieser Gewährleistung nicht entgegen.

Eine Minderung in Höhe von 20% des Flugpreises ist angemessen, um eine Schlechtbeförderung mit einer Verspätung von nahezu 2 Tagen auszugleichen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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