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Wann verletzt eine strafverfahrensbegleitende Bildberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters?
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 80/18, 18.06.2019
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Bei schweren Gewaltverbrechen ist zwar in der Regel ein Interesse an näherer Information über Tat und Täter anzuerkennen. Bei einer Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren sei aber die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, was mindestens eine ausgewogene Berichterstattung gebiete.

An der nach § 1004 Abs.1 S. 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt es, wenn die Rechtskraft des Strafurteils eingetreten ist, weil die Äußerungen nunmehr rechtlich zulässig sind.

Ist im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht anzusehen (§ 190 Satz 1 StGB), gelten für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.

Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.

Auch für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Bildberichterstattung für die Zeit bis zur Rechtskraft des Strafurteils ist die Unschuldsvermutung in die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung einzustellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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