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Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste bei einer Betriebsratswahl
BAG Erfurt, AZ: 7 ABR 42/15, 02.08.2017
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Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste während des Wahlverfahrens ist nicht Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können.

Der Wahlvorstand ist wegen der Bedeutung der Aufnahme wahlberechtigter Arbeitnehmer in die Wählerliste dazu verpflichtet, die Richtigkeit der Wählerliste laufend zu überprüfen.

Recherchen dazu, ob bestimmte Wähler an der Wahl teilgenommen haben oder nicht, die weitergehend sind als ein Stimmabgabevermerke nach § 12 Abs. 3 WO oder die Einsichtnahme in die Wahlakten nach § 19 WO, sind nicht zulässig.
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