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Anfechtung einer Betriebsratswahl / Übergangsmandat des Betriebsrats
BAG Erfurt, AZ: 7 ABR 78/98, 31.05.2000
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Ein nach §19 Abs II BetrVG Anfechtungsberechtigter kann die Anfechtung einer Betriebsratswahl nur darauf stützen, dass unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem einheitlichen Betrieb mehrere Betriebsräte für jeweils einzelne Betriebsteile gewählt worden seien, wenn er auch die Wahl aller anderen Betriebsräte angefochten hat.

Der Betriebsrat eines bisherigen Betriebes ist aufgrund eines anzuerkennenden Übergangmandats verpflichtet, unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats einzuleiten, wenn die die Abspaltung eines betriebsratsfähigen Betriebsteils dazu geführt hat, dass ie von der Abspaltung betroffenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert werden.
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