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Aushang des Wahlausschreibens im Rahmen einer Betriebsratswahl
BAG Erfurt, AZ: 7 ABR 44/03, 05.05.2004
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Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist.

Es ist grundsätzlich ein Aushang in allen Betriebsstätten erforderlich, in denen Wahlberechtigte beschäftigt sind.

Hängt nicht in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens aus, ist die Wahl nach §19 Abs I BetrVG anfechtbar.
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Keywords: Auswirkungen eines durch Aushang bekannt gemachten Wahlausschreibens für eine Betriebsratswahl in einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten Wirksamkeit einer Betriebsratswahl an 84 Betriebsstätten wenn lediglich in 2 Betriebsstätten Wählerlisten und Wahlordnungen ausgelegt waren Maßgeblichkeit einer Bekanntmachung mittels im Betrieb vorhandener Informationstechnik und Kommunikationstechnik