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Einbau einer Haustür als bauliche Veränderung , §§ 14, 22 Abs. 1 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 56/12, 30.11.2012
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Die bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer zulässig. Ein Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend und auf Anfechtung eines Wohnugnseigentümers für unwirksam zu erklären.

Der Einbau einer Hauseingangstür anstelle eines vorhandenen Fensters stelle unabhängig von den statischen Bedenken einen Eingriff in die Substanz dar. Ferner werde das architektonische Gesamtbild des Hauses verändert. Auch erfolge durch den Einbau einer Haustür eine intensivere Nutzung der sich dahinter befindlichen Räumlichkeiten.

Unabhängig davon, ob jeder einzelne Umstand für sich genommen schon eine nicht zumutbare Beeinträchtigung des klagenden Wohnugnseigentümers darstelle, ergebe sich die Unzumutbarkeit in jeden Falle aus der Gesamtheit der Umstände.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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