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Anspruch auf Schlussformel unter einem Arbeitszeugnis
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 44/00, 20.02.2001
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Ein Arbeitnehmer hat gegen einen Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Zeugnisergänzung um die Formulierung, die Arbeitgeber dankten ihm für die stets gute Zusammenarbeit und wünschten ihm für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

Das Fehlen von Schlusssätzen macht das Zeugnis nicht unvollständig und stellt auch kein unzulässiges Geheimzeichen dar.
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