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Anspruch auf Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch einen ranghöheren Mitarbeiter
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 507/04, 04.10.2005
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Der Arbeitgeber kann einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen.

Der das Arbeitszeugnis unterschreibende Vertreter des Arbeitgebers muss ranghöher als der Empfänger sein.

Der das Arbeitszeugnis unterschreibende Vertreter des Arbeitgebers muss gegenüber dem Zeugnisempfänger weisungsbefugt sein.

Die für die Privatwirtschaft entwickelten Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts sind auch auf ein Zeugnis anzuwenden, das ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes schuldet.
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