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Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Silbentrennung
LAG Stuttgart, AZ: 3 Sa 21/14, 27.11.2014
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Im Rahmen des Gebots der Zeugnisklarheit gem. § 109 Abs. 2 GewO ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht nur in der Formulierung frei , sondern auch in der äußeren Gestaltung des Zeugnistextes.

Eine als Schulsekretärin angestellte Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Silbentrennung am Zeilenende.
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