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Versehung eines Arbeitszeugnisses mit Smileys
ArbG Kiel, AZ: 5 Ca 80 b/13, 18.04.2013
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Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Zeugnis des Arbeitnehmers mit einer Unterschrift unterzeichnet, die keinen negativen Eindruck beim potentiellen Arbeitgeber erweckt.

Auch hinsichtlich der Unterschrift unter das Zeugnis gilt § 109 Abs. 2 GewO.

Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthält, wird eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer getroffen, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss.
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