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Intransparenz einer vertraglichen Ausschlussklausel bei vermeidbaren Unklarheiten
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 700/12, 17.02.2014
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Eine Klausel ist intransparent, wenn der Verwender nicht klarstellt, ob eine einzelvertragliche Ausschlussfrist mit der Entstehung oder der Fälligkeit eines Anspruchs zu laufen beginnt. Lässt sich eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten.

Die Umrechnung einer Differenzvergütung in einen Stundenlohn hat nur dann zu erfolgen, wenn Vergütungsansprüche für eine Stundenzahl, die über die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit vergleichbarer Stammarbeitnehmer hinausgeht oder hinter dieser zurückbleibt, geltend gemacht werden.

Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen.
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