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Zur Rechtsmissbräuchlickeit eine Gegenabmahnung, § 8 Abs. 4 UWG
OLG Hamm, AZ: I-4 U 175/10, 20.02.2011
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Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich gem. § 8 IV UWG, wenn der Anspruchsberechtigte zuvor vergeblich versucht hat, sich den Anspruch abkaufen zu lassen.

Ein Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn eine Vereinbarung dahin getroffen werden sollte, dass die dortige Gegnerin wiederum nicht mehr gegen die Klägerin und ihre Partner vorgeht. Ein „In-Ruhe-lassen“ ist mit den wettbewerblichen Interessen, die den Mitbewerbern die Klagebefugnis geben, nicht mehr zu vereinbaren und somit missbräuchlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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