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Entgeltansprüche - Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenklausel
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 331/18, 17.04.2019
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Zur Geltendmachung im Sinne von Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern.

Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben und ist damit nicht überraschend iSd. §305c I BGB.

Eine Gesprächsthemenliste genügt den Anforderungen einer schriftlichen Geltendmachung nicht.

Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 16.August.2014 abgeschlossen worden bleibt eine "überschießende" Verfallklausel teilwirksam, weil eine bei Vertragsschluss transparente Klausel nicht durch eine spätere Änderung der Rechtslage intransparent wird.
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