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Privates Sachverständigengutachten einer Schlichtungsstelle nur eingeschränkt verwertbar; §§ 139, 144, 411a, 416 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 278/18, 12.03.2019
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Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden.

Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.

An die Substantiierungspflichten des Patienten sind im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Vom Patienten kann keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden.

Mit der eingeschränkten primären Darlegungslast des Patienten geht zur Gewährleistung prozessualer Waffengleichheit zwischen den Parteien regelmäßig eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 139 ZPO) bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von Amts wegen einher, soweit der Patient darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird.

Das Schlichtungsgutachten einer Schlichtungsstelle kann mangels gerichtlicher oder staatsanwaltlicher Veranlassung nicht gemäß § 411a ZPO als Sachverständigengutachten verwertet werden.

Als Urkunde bezeugt es gemäß § 416 ZPO nur, dass der Schlichtungsgutachter ein solches Gutachten erstattet hat (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 402 Rn. 11). Auf den Inhalt der gutachterlichen Erklärung erstreckt sich die Beweisregel hingegen nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Arzthaftung beweis Darlegungslast Substantiiert Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop