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Bei Mieterhöhung gilt vertraglich die vereinbarte, nicht die tatsächliche Wohnfläche; §§ 558 Abs. 1 u. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 33/18, 17.04.2019
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LG Berlin I, AZ: 67 S 117/13, 11.07.2013
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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