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Bei Mieterhöhung gilt vertraglich die vereinbarte, nicht die tatsächliche Wohnfläche; §§ 558 Abs. 1 u. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 33/18, 17.04.2019
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Im Verfahren der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ( § 558 Abs. 1 BGB ) bestimmt sich die der Berechnung der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB ) zu Grunde zu legende Ausgangsmiete auch im Falle einer Mietminderung wegen eines nicht behebbaren Mangels in Form nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung ( § 536 Abs. 1 BGB ) nach der vertraglich vereinbarten Miete.

Der Begriff der "Wohnfläche" ist im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden Bestimmungen auszulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03 , NJW 2004, 2230 unter II 1 b aa; vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06 , NJW 2007, 2624 Rn. 17; vom 22. April 2009 - VIII ZR 86/08 , NJW 2009, 2295 Rn. 19).

Eine hiervon abweichende Berechnung erfolgt unter anderem dann, wenn ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich ist. Eine solche maßgebende Verkehrssitte setzt voraus, dass abweichend von den sonst anwendbaren Bestimmungen - vorliegend der Wohnflächenverordnung - ein anderes Regelwerk, mithin die II. Berechnungsverordnung, die DIN 283 oder die DIN 277 insgesamt angewendet wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06 , NJW 2007, 2624).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop