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Mieter eines gewerblichen Mietverhältnisses muss unrenoviert übernommenes Mietübjekt nicht renovieren; §§ 535, 307 BGB
OLG Dresden, AZ: 5 U 1613/18, 06.03.2019
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Wohnraummietverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594; Urteil vom 22.08.2018, VIII ZR 277/16, NJW 2018, 3302 [BGH 22.08.2018 - VIII ZR 277/16]) hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung in §§ 535 Abs. 1 S. 2, 538 BGB den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Fall einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt hat, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen.

Die hier dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung zu Wohnraummietverhältnissen ist auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen.

Indem die Klausel dem Mieter die Beseitigung von ihm nicht zu vertretender Abnutzungserscheinungen auferlegt, ohne ihm dafür eine Kompensation zu gewähren, weicht sie in für ihn unangemessener Art und Weise i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von der vertraglichen Regelung ab.

Hinzu tritt das praktische Problem der im Einzelfall bestehenden Unmöglichkeit der Abgrenzung zwischen den schon vorhandenen Gebrauchsspuren und den vom Mieter durch seinen Gebrauch hinzugefügten, was im Ergebnis einer vom Mieter durchgeführten Renovierung dazu führen kann, dass der Mieter die Wohnung nach Durchführung der von ihm vorzunehmenden Renovierung in einem besseren Zustand an den Vermieter zurückzugeben hat, als diese ihn zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn hatte.
OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2019; Az.: 5 U 1613/18
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schönheitsreparaturen Instandsetzung Auszug Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gewerbemietvertrag