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Zur unzulässigen Verwalterentlastung / Zur unzulässigen Stellplatzvergabe durch Losverfahren
LG Dortmund, AZ: 1 S 40/19, 05.06.2019
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Eine unklare Kostenposition in der Jahresabrechnung lässt die Wirksamkeit der Jahresabrechnung unberührt, kann sich aber auf die Entlastung der Verwaltung negativ auswirken.

Hat ein Wohnungseigentümer wegen eines Einladungsmangels des Verwalters eine Anfechtungsklage erfolgreich erhoben, entspricht eine Entlastung des Verwalters auch dann nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn das Gericht von der Regelung dem Verwalter die Kosten gem § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen keinen Gebrauch gemacht hat.

Denn die Nichtanwendung des § 49 Abs. 2 WEG schließt einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter nicht aus.

Ein Beschluss, der nicht ausreichende Stellplätze per Losverfahren einzelnen Wohnungseigentümern zu Miete zuweisen soll, ist mangels Bestimmtheit nichtig, wenn die Transparenz der Auslosung nicht geregelt ist. Dazu ist erforderlich, dass die Auslosung nach vorheriger Ankündigung auf der Eigentümerversammlung durchgeführt wird.

Es genügt nicht, dass die Auslosung alleine von dem Verwalter außerhalb der Eigentümergemeinschaft durchgeführt wird.

Das Losverfahren darf einzelne Wohnungseigentümer nicht länger als 1 Jahr von der Nutzung eines Parkplatzes ausschließen. Nichtberücksichtigen Wohnungseigentümern ist nach Ablauf des Jahres automatisch ein Stellplatz zuzuweisen.

Reichen die Stellplätze nicht aus, um allen Wohnungseigentümern nach spätestens einem Jahr die Zuweisung eines Stellplatzes zu ermöglichen, wäre das Losverfahren für eine Parkplatzregelung nicht geeignet.
Die Frage, wie lange einem Wohnungseigentümer aufgrund einer Parkplatzordnung das Nutzungsrecht für einen Stellplatz vorenthalten werden kann, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend entschieden. Das LG Dortmund geht von einem maximal 1-jährigen Nutzungsentzug als zulässigen Höchstzeitraum aus.

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dem folgen werden oder ob kürzere Zeiträume für sachgerechter angesehen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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