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Gestattung einer baulichen Veränderung darf nicht von einer Kostenregelung künftiger Instandsetzungen abhängig gemacht werden; §§ 10 Abs. 4, 16 Abs. 4, 22 Abs. 2 WEG
AG München, AZ: 485 C 20738/17, 29.08.2018
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§ 16 Abs. 4 WEG räumt den Wohnungseigentümern zwar eine Beschlusskompetenz zur abweichenden Verteilung von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Kosten baulicher Veränderungen und Modernisierungskosten ein. Die Kompetenz ist aber nur für Einzelfälle und nicht für dauerhafte oder generelle Regelungen eröffnet.

Gestattet ein Beschluss einem Eigentümer, bauliche Veränderungen vorzunehmen mit der Maßgabe, dass diesem Eigentümer die Kosten für die zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung der baulichen Veränderung auferlegt werden, zielt die Regelung nach ihrem klaren Wortlaut ("zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung") unzweifelhaft auf eine Vielzahl künftiger Maßnahmen. Für eine solche Regelung besteht keine Beschlusskompetenz der Eigentümer.
Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung des AG München darf ernsthaft bezweifelt werden. Denn § 16 Abs. 6 WEG enthält insoweit eine von § 16 Abs. 4 WEG abweichende Sonderregelung. Wenn aber die Wohnungseigentümer die sich ohnehin schon aus dem Gesetz ergebene Rechtsfolge im Beschluss zur Genehmigung einer baulichen Veränderung wiederholen, kann dieser Beschluss wohl kaum wegen Verstosses gegen § 16 Abs. WEG, der für den vorliegenden Sachverhalt noch nicht einmal enischlägig wäre, eine Nichtigkeit mangtels Beschlusskompetenz begründen.

Anderenfalls wären bauliche Veränderungen künftig wohl kaum noch zustimmungsfähig. Wegen jeder baulichen Veränderung eine Änderung der Teilungserklärung bzgl. der sich ohnehin aus dem Gesetz ergebenen Kostenfolge zu verlangen, ist nur schwer nachvollziehbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Kostentragungspflicht Instandsetzung Instandhaltung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop