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Gestattung einer baulichen Veränderung darf nicht von einer Kostenregelung künftiger Instandsetzungen abhängig gemacht werden; §§ 10 Abs. 4, 16 Abs. 4, 22 Abs. 2 WEG
AG München, AZ: 485 C 20738/17, 29.08.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Kostentragungspflicht Instandsetzung Instandhaltung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Anderenfalls wären bauliche Veränderungen künftig wohl kaum noch zustimmungsfähig. Wegen jeder baulichen Veränderung eine Änderung der Teilungserklärung bzgl. der sich ohnehin aus dem Gesetz ergebenen Kostenfolge zu verlangen, ist nur schwer nachvollziehbar.