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Streitwert bei einer Anfechtungsklage ist bei mehreren Klägern verschiedener Eigentumswohnungen zu addieren; § 49a GKG
OLG Hamburg, AZ: 2 W 88/18, 20.11.2018
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Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung durch mehrere Kläger findet sich für eine Begrenzung des Streitwerts auf den höchsten Einzelwert der beteiligten Kläger im Gesetz keine Stütze.

In § 49a Abs.1 S.2 GKG ist auf das Interesse einer Mehrzahl von Personen abgestellt, nämlich "des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen" und "ihres Interesses". Darin liegt die Anordnung einer Addition, was nicht anders sein kann, wenn es nicht um Beigetretene geht, sondern von vornherein um mehrere Kläger.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kosteninteresse Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Gebührenstreitwert Anfechtungsklage begrenzung Deckelung