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Abfindungsanspruch gem. § 1a KSchG trotz verspäteter Kündigungsschutzklage
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 267/08, 20.01.2009
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Dem Zweck des §1a Abs. I KSchG entspricht es, einem Arbeitnehmer die Abfindung zu versagen, wenn er eine gerichtliche Auseinandersetzung eingeleitet hat. Das gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-)Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG.

Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung folgt, dass ein Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG mit der Antragstellung auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage entfällt.

Eine nach Fristablauf erhobene Kündigungsschutzklage, die nicht mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbunden ist, hindert die Entstehung des Anspruchs nach § 1a KSchG nicht.
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