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Auflösungsantrag bei einer sozialwidriger Kündigung
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 73/18, 24.05.2018
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Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung seines Auflösungsantrags auch auf Gründe berufen, auf die er zuvor erfolglos die ausgesprochene Kündigung gestützt hat. In diesen Fällen muss er indes im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen.

Grundsätzlich kann die in einer zur Begründung der unwirksamen Kündigung herangezogenen Pflichtverletzung zutage getretene Gefährlichkeit des Arbeitnehmers (zusammen mit dem darin liegenden Schadenspotenzial) einer gedeihlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen.

Es kommt es für die Beurteilung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt, auf die Lage am Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, und kann es genügen, wenn dann eine durch objektive Tatsachen begründete Gefahr feststellbar ist, der Arbeitnehmer könne ein pflichtwidriges Verhalten (mit erheblichem Schadenspotenzial) trotz Abmahnung wiederholen.

Ein Arbeitnehmer, der bewusst falsch vorträgt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber zu verschaffen, verletzt - ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns - in erheblicher Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers.
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Keywords: Anforderungen an die Begründung eines erfolgreichen Auflösungsantrages trotz gerichtlich festgestellter Sozialwidrigkeit der Kündigung Wiederholungsgefahr pflichtwidrigen Verhaltens trotz Abmahnung Grund für gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen des Arbeitnehmers als Grund für gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses Schuldhaft gesetzte Auflösungsgründe und Bemessung der Höhe der Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses Auflösungsantrag Auflösung