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Entlastung des Verwalters einer WEG grundsätzlich möglich; §§ 45 Abs. 1, 21 Abs. 4 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 11/03, 17.07.2003
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Hat sich ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Pflichtverletzungen im betreffenden Wirtschaftsjahr zu Schulden kommen lassen, kann ihm die Eigentümergemeinschaft die Entlastung erteilen.

Die Entlastung hat dabei nicht die Wirkung eines negativen Schuldanerkanntnisses, so dass die Eigentümer ihm nur die Entlastung für die Ihnen bekannten Umstände erteilen.

Auch findet das Argument, die Entlastung führe zu einem Verlust aller "möglichen" Ansprüche gegen den Verwalter (so BayObLGZ 2003, 417, 420) - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der Obergerichte keine Grundlage. Die Verzichtswirkungen werden allgemein auf solche Ansprüche beschränkt, die den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Verwalter eine den Wohnungseigentümern bis dato nicht bekannte Pflichtverletzung begangen hat, so erstreckt sich die Entlastung nicht auf die später bekannt gewordenen Umstände.

Im Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer im Regelfall nicht zu prüfen. Da das Anfechtungsrecht nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz dient, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung, genügt für die Anfechtung grundsätzlich das Interesse eines Wohnungseigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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