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Vorrang der Änderungskündigung vor einer Beendigungskündigung
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 244/04, 21.04.2005
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Eine Beendigungskündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer die neuen Arbeitsbedingungen zumindest in der Form einer fristgerechten Änderungskündigung hätte anbieten müssen.

Eine mögliche Änderungskündigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber auch dann aussprechen, wenn der Arbeitnehmer eine zuvor angebotene einverständliche Abänderung des Arbeitsvertrags abgelehnt hat.
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Keywords: Wirksamkeit einer Beendigungskündigung Soziale Rechtfertigung einer Beendigungskündigung Notwendigkeit des Anbietens von neuen Arbeitsbedingungen zumindest in der Form einer fristgerechten Änderungskündigung Auswirkungen einer bloßen Ablehnung einer erheblichen Verschlechterung der arbeitsvertraglichen Bedingungen durch den Arbeitnehmer Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit der Mittel Auswirkungen des Vorliegens einer objektiven Möglichkeit der Weiterbeschäftigung Wirkung einer vorbehaltlosen und endgültigen Ablehnung des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer Verpflichtung des Arbeitgebers zum Finden einer einvernehmlichen Lösung mit dem Arbeitnehmer Gleichzeitigkeit von Änderungsangebot und Kündigung Folgen einer Erklärung des Einverständnisses mit den neuen Bedingungen vor Ausspruch der Kündigung unter Vorbehalt durch den Arbeitnehmer Notwendigkeit der Einhaltung einer Überlegungsfrist Auswirkungen eines Hinweises des Arbeitnehmers auf Nichtannahme des Änderungsangebots in keinem Fall Nachprüfbarkeit der sozialen Rechtfertigung der angebotenen Arbeitsbedingungen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Änderungskündigung Änderungsschutzklage Arbeit Arbeitsrecht Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitsvertrag