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Positiver Drogenschnelltest auf Kokain bei einem Busfahrer - Außerordentliche Kündigung
ArbG Berlin, AZ: 31 Ca 13626/12, 21.11.2012
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Der Verdacht des Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln in einem Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit ist geeignet einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.

Ein Busfahrer trägt die Verantwortung für seine Person, die Fahrgäste und andere Verkehrsteilnehmer. Gemäß § 8 der Berufsordnung für Kraftfahrer (BO-Kraft) ist dem Betriebspersonal untersagt, während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.

Bereits der schwerwiegende Verdacht einer nach §8 BO-Kraft untersagten Handlung rechtfertigt die Verdachtskündigung.
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