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Wohnungseigentum ist dem Teileigentum bei der Kostenverteilung in der Teilunsgerklärung gleichgestellt, § 1 VI WEG.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/12, 30.11.2012
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Die Eigentümergemeinschaft hatte in der Jahresabrechnung die Eigentümer von Garagen, welchen in der Teilungserklärung Miteigentumsanteile zugewiesen war, von der Kostentragungspflicht befreit, weil die Teilungserklärung nur eine Kostentragungspflicht der Wohnungseigentümer vorsah und Garagen nicht zum Wohnungseigentum gehören, sondern als Teileigentum einzuordnen sind.

Das Amtsgericht hob diesen Eigentümerbeschluss auf, weil die Kosten nach Miteigentumsanteile zu verteilen waren. Eine Differenzierung zwischen Wohnungseigentümern und Teileigentümern kommt bei der Kostentragungspflicht nicht in Betracht, auch wenn die Teilungserklärung nur von Wohnungseigentümern spricht.

Ferner hob das Amtsgericht zwei weitere Beschlüsse auf, in denen der Einbau eines Fensters in der Giebelwand sowie der Einbau von zwei Türen anstelle von Fenstern beschlossen worden war. Der Beschluss bzgl. der Türen war schon deshalb aufzuheben, weil dieser in der Einladung zur Eigentümerversammlung nicht angekündigt worden war, § 23 II WEG.

Aber auch der Beschluss zum Durchbruch der Außenmauer zwecks Errichtung eines Fensters war rechtswidrig, da hierdurch nachhaltig Substanz des Hauses eingegriffen wird und eine Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks erfolge, die gem. § 22 WEG nur einstimmig beschlossen werden kann.
Es überrascht, mit welchen Argumenten Prozesse geführt werden. In Anbetracht der Tatsache dass in den meisten Teilungserklärungen nicht klar zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum differenziert wird und beide Begriffe häufig synonym benutzt werden, konnte dieser Beschluss der Eigentümerversammlung keinen Bestand haben. Allein durch Auslegung der Teilungserklärung war klar, dass die mit Miteigentumsanteilen ausgewiesenen Garagen an den Kosten zu beteiligen sind. Dies folgt auch aus § 1 VI WEG. Selbst der BGH ( Urteil vom 22.01.2010 - V ZR 75/09 ) nimmt einer derartige Difernzierung zwischen Wohnungseigentümer und Teileigentümer nicht vor.

Das AG Wiesbaden (92 C 4523/11) hatte bei der Frage der Stimmrechtsvergabe die gleiche Rechtsauffassung vertreten wie das AG Bottrop.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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