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Ist Werbung durch eine "umgekehrte Versteigerung" zulässig?
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 146/00, 13.03.2003
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Werbung ist Wettbewerbswidrig, wenn der Einsatz aleatorischer Reize (Aleatorische Reize sind im Wettbewerbsrecht Werbemittel, die mit Spiel und Zufall arbeiten, z.B. Gewinnspiele und Preisausschreiben) dazu führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, dass ein Kaufentschluss nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird.

Die Werbung eines Kfz-Händlers mit einer "umgekehrten Versteigerung", wonach der Preis der angebotenen Gebrauchtfahrzeuge je Woche, in denen sie nicht verkauft werden, um 300 DM fällt, verstößt nicht gegen § 1 UWG

Die bloße Befürchtung eines potentiellen Kunden, dass ein anderer Kaufinteressent ihm bei einem weiteren Abwarten mit der Kaufentscheidung zuvorkommen könnte, gehört zum Wesen des Angebots eines bestimmten Gegenstandes.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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