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Beschluss der WEG über generelles Tierhaltungsverbot ist nichtig
OLG Saarbrücken, AZ: 5 W 154/06, 02.10.2006
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Weil ein generelles Haustierhaltungsverbot gegen den zwingenden Regelungsgehalt des § 13 Abs. 1 WEG verstößt, ergibt sich die Nichtigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses aus § 134 BGB.

Ein solches Verbot ist auch deshalb unverhältnismäßig, weil andere Mittel der Hausordnung zur Verfügung stehen, um Belästigungen jedenfalls zu mindern, beispielsweise eine art- oder zahlenmäßige Einschränkung der Haustierhaltung. Ein unterschiedsloses Verbot ist daher materiell rechtswidrig (§134 BGB, §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 WEG) und damit nichtig.
Die Entscheidung ist zutreffend, auch wenn das OLG Saarbrücken bedauerlicherweise mit der h.M. andeutet, dass es ein Hunde- und Katzenverbot für nicht nichtig erachtet.

Es bleibt aber anzumerken, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Einschränkung oder das Verbot von bestimmten Tierhaltungen immer rechtswidirg sein dürfte. Derartige Beschlüsse müssen aber innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist ab Beschlussfassung der Eigentümerversammlung von dem betreffenden Wohnungseigentümer bei Gericht angefochten werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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